§ 497 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1972 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Feststellung eines Überweisungsbetrages (§ 308) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind die in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 in der jeweils geltenden Fassung erworbenen Beitragsmonate für die Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.Bei der Feststellung eines Überweisungsbetrages (Paragraph 308,) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind die in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 in der jeweils geltenden Fassung erworbenen Beitragsmonate für die Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2§ 12 Abs. 1 und § 24b Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der am 31. Dezember 1955 geltenden Fassung werden aufgehoben. Im § 24 Abs. 1 des gleichen Gesetzes sind die Worte „unbeschadet der Bestimmungen des § 70 des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung“ zu streichen. § 24c Abs. 5 letzter Satz des bezeichneten Gesetzes hat zu lauten: „§ 24b Abs. 1 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 24 b, Absatz 2, des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der am 31. Dezember 1955 geltenden Fassung werden aufgehoben. Im Paragraph 24, Absatz eins, des gleichen Gesetzes sind die Worte „unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 70, des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung“ zu streichen. Paragraph 24 c, Absatz 5, letzter Satz des bezeichneten Gesetzes hat zu lauten: „§ 24b Absatz eins, letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für Überweisungsbeträge aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn der Stichtag (§ 308 Abs. 4) nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes liegt.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für Überweisungsbeträge aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn der Stichtag (Paragraph 308, Absatz 4,) nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes liegt.
§ 497 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1971

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.1971
  1. (1)Absatz einsBei der Feststellung eines Überweisungsbetrages (§ 308) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind die in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 in der jeweils geltenden Fassung erworbenen Beitragsmonate für die Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.Bei der Feststellung eines Überweisungsbetrages (Paragraph 308,) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind die in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 in der jeweils geltenden Fassung erworbenen Beitragsmonate für die Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2§ 12 Abs. 1 und § 24b Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der am 31. Dezember 1955 geltenden Fassung werden aufgehoben. Im § 24 Abs. 1 des gleichen Gesetzes sind die Worte „unbeschadet der Bestimmungen des § 70 des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung“ zu streichen. § 24c Abs. 5 letzter Satz des bezeichneten Gesetzes hat zu lauten: „§ 24b Abs. 1 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 24 b, Absatz 2, des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der am 31. Dezember 1955 geltenden Fassung werden aufgehoben. Im Paragraph 24, Absatz eins, des gleichen Gesetzes sind die Worte „unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 70, des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung“ zu streichen. Paragraph 24 c, Absatz 5, letzter Satz des bezeichneten Gesetzes hat zu lauten: „§ 24b Absatz eins, letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für Überweisungsbeträge aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn der Stichtag (§ 308 Abs. 4) nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes liegt.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für Überweisungsbeträge aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn der Stichtag (Paragraph 308, Absatz 4,) nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes liegt.
§ 497 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen.

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