§ 498 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1972 bis 31.12.9999
Paragraph 498,

Soweit das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl§ 498 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen. Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bezug nimmt, sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit das Notarversicherungsgesetz 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bezug nimmt, sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1971

In Kraft vom 01.07.1967 bis 31.12.1971
Paragraph 498,

Soweit das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl§ 498 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen. Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bezug nimmt, sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit das Notarversicherungsgesetz 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bezug nimmt, sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend anzuwenden.

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