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Soweit das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl§ 498 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen. Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bezug nimmt, sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit das Notarversicherungsgesetz 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bezug nimmt, sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend anzuwenden.
Soweit das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl§ 498 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen. Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bezug nimmt, sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit das Notarversicherungsgesetz 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bezug nimmt, sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend anzuwenden.