§ 682 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Über die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt werden§ 682 UGB seit 31.12.2006 weggefallen. Ist dies nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
Über die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt werden§ 682 UGB seit 31.12.2006 weggefallen. Ist dies nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten