§ 683 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
(1) Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthält:

1.

den Namen des Bodmereigläubigers;

2.

den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;

3.

den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesamtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe;

4.

die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;

5.

die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers;

6.

die Bodmereireise;

7.

die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;

8.

den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;

9.

die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;

10.

die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei notwendig gemacht haben;

11.

den Tag und den Ort der Ausstellung;

12.

die Unterschrift des Schiffers.

(2) Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen§ 683 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
(1) Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthält:

1.

den Namen des Bodmereigläubigers;

2.

den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;

3.

den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesamtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe;

4.

die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;

5.

die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers;

6.

die Bodmereireise;

7.

die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;

8.

den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;

9.

die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;

10.

die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei notwendig gemacht haben;

11.

den Tag und den Ort der Ausstellung;

12.

die Unterschrift des Schiffers.

(2) Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen§ 683 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.

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