§ 683 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthält:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Bodmereigläubigers;
    2. 2.Ziffer 2den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
    3. 3.Ziffer 3den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesamtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe;
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers;
    6. 6.Ziffer 6die Bodmereireise;
    7. 7.Ziffer 7die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;
    8. 8.Ziffer 8den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
    9. 9.Ziffer 9die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;
    10. 10.Ziffer 10die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei notwendig gemacht haben;
    11. 11.Ziffer 11den Tag und den Ort der Ausstellung;
    12. 12.Ziffer 12die Unterschrift des Schiffers.
  2. (2)Absatz 2Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen.
§ 683 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsDer Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthält:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Bodmereigläubigers;
    2. 2.Ziffer 2den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
    3. 3.Ziffer 3den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesamtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe;
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers;
    6. 6.Ziffer 6die Bodmereireise;
    7. 7.Ziffer 7die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;
    8. 8.Ziffer 8den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
    9. 9.Ziffer 9die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;
    10. 10.Ziffer 10die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei notwendig gemacht haben;
    11. 11.Ziffer 11den Tag und den Ort der Ausstellung;
    12. 12.Ziffer 12die Unterschrift des Schiffers.
  2. (2)Absatz 2Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen.
§ 683 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.

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