§ 499a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1972 bis 31.12.9999
§ 499a ASVG seit 01.01.1972 weggefallen.Paragraph 499 a,

Die nachstehend bezeichneten Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles dieses Bundesgesetzes gelten bis auf weiteres auch in der Notarversicherung:

  1. 1.Ziffer eins§ 32 über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes;Paragraph 32, über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes;
  2. 2.Ziffer 2§ 81 über die Verwendung der Mittel;Paragraph 81, über die Verwendung der Mittel;
  3. 3.Ziffer 3§ 84 über den Unterstützungsfonds;Paragraph 84, über den Unterstützungsfonds;
  4. 4.Ziffer 4die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche;die Paragraphen 99,, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche;
  5. 5.Ziffer 5die §§ 109 und 110 über die Befreiung von Abgaben;die Paragraphen 109 und 110 über die Befreiung von Abgaben;
  6. 6.Ziffer 6die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei den Schiedsgerichten eine Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung zu bilden ist;
  7. 7.Ziffer 7die §§ 443, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwaltung, wobei § 444 Abs. 2 entsprechend für die Unfall- und Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt;die Paragraphen 443,, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwaltung, wobei Paragraph 444, Absatz 2, entsprechend für die Unfall- und Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt;
  8. 8.Ziffer 8die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht des Bundes;die Paragraphen 448 bis 452 über die Aufsicht des Bundes;
  9. 9.Ziffer 9§ 460 über Bedienstete, wobei der Abs. 3 des § 460 auch für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt.Paragraph 460, über Bedienstete, wobei der Absatz 3, des Paragraph 460, auch für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt.

Stand vor dem 31.12.1971

In Kraft vom 01.07.1967 bis 31.12.1971
§ 499a ASVG seit 01.01.1972 weggefallen.Paragraph 499 a,

Die nachstehend bezeichneten Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles dieses Bundesgesetzes gelten bis auf weiteres auch in der Notarversicherung:

  1. 1.Ziffer eins§ 32 über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes;Paragraph 32, über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes;
  2. 2.Ziffer 2§ 81 über die Verwendung der Mittel;Paragraph 81, über die Verwendung der Mittel;
  3. 3.Ziffer 3§ 84 über den Unterstützungsfonds;Paragraph 84, über den Unterstützungsfonds;
  4. 4.Ziffer 4die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche;die Paragraphen 99,, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche;
  5. 5.Ziffer 5die §§ 109 und 110 über die Befreiung von Abgaben;die Paragraphen 109 und 110 über die Befreiung von Abgaben;
  6. 6.Ziffer 6die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei den Schiedsgerichten eine Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung zu bilden ist;
  7. 7.Ziffer 7die §§ 443, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwaltung, wobei § 444 Abs. 2 entsprechend für die Unfall- und Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt;die Paragraphen 443,, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwaltung, wobei Paragraph 444, Absatz 2, entsprechend für die Unfall- und Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt;
  8. 8.Ziffer 8die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht des Bundes;die Paragraphen 448 bis 452 über die Aufsicht des Bundes;
  9. 9.Ziffer 9§ 460 über Bedienstete, wobei der Abs. 3 des § 460 auch für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt.Paragraph 460, über Bedienstete, wobei der Absatz 3, des Paragraph 460, auch für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt.

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