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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Gläubigers oder lediglich an Order zu stellen§ 684 UGB seit 31.12.2006 weggefallen. Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Bodmereigebers zu verstehen.
Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Gläubigers oder lediglich an Order zu stellen§ 684 UGB seit 31.12.2006 weggefallen. Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Bodmereigebers zu verstehen.