§ 686 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefs in mehreren Exemplaren verlangen.
  2. (2)Absatz 2Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplar anzugeben, wieviele erteilt sind.
  3. (3)Absatz 3Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt oder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, ist auch gegen den Indossatar zulässig.
§ 686 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsDer Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefs in mehreren Exemplaren verlangen.
  2. (2)Absatz 2Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplar anzugeben, wieviele erteilt sind.
  3. (3)Absatz 3Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt oder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, ist auch gegen den Indossatar zulässig.
§ 686 UGB seit 31.12.2006 weggefallen.

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