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Österreichischen Staatsbürgern, die in der im § 500 Abs. 1 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben und hiedurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind die im § 228 Abs. 1 Z. 1 angeführten Ersatzzeiten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen. Österreichischen Staatsbürgern, die in der im Paragraph 500, Absatz eins, angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben und hiedurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind die im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ersatzzeiten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen.
Österreichischen Staatsbürgern, die in der im § 500 Abs. 1 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben und hiedurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind die im § 228 Abs. 1 Z. 1 angeführten Ersatzzeiten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen. Österreichischen Staatsbürgern, die in der im Paragraph 500, Absatz eins, angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben und hiedurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind die im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ersatzzeiten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen.