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Die Frist zur Stellung des Antrages auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung endet, wenn der Begünstigte nach dem 31. Dezember 1955 in das Gebiet der Republik Österreich zurückkehrt, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Rückkehr.
Die Frist zur Stellung des Antrages auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung endet, wenn der Begünstigte nach dem 31. Dezember 1955 in das Gebiet der Republik Österreich zurückkehrt, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Rückkehr.