§ 505 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1979 bis 31.12.9999
§ 505 ASVG seit 01.01.1979 weggefallen.Paragraph 505,

Die Frist zur Stellung des Antrages auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung endet, wenn der Begünstigte nach dem 31. Dezember 1955 in das Gebiet der Republik Österreich zurückkehrt, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Rückkehr.

Stand vor dem 31.12.1978

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1978
§ 505 ASVG seit 01.01.1979 weggefallen.Paragraph 505,

Die Frist zur Stellung des Antrages auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung endet, wenn der Begünstigte nach dem 31. Dezember 1955 in das Gebiet der Republik Österreich zurückkehrt, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Rückkehr.

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