§ 524 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1962 bis 31.12.9999
§ 524 ASVG seit 01.01.1962 weggefallen.Paragraph 524,

§ 362 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens der Invalidität im Jahre 1955 durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist. Paragraph 362, Absatz 2, ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens der Invalidität im Jahre 1955 durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist.

Stand vor dem 31.12.1961

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1961
§ 524 ASVG seit 01.01.1962 weggefallen.Paragraph 524,

§ 362 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens der Invalidität im Jahre 1955 durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist. Paragraph 362, Absatz 2, ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens der Invalidität im Jahre 1955 durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist.

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