§ 528 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1961 bis 31.12.9999
§ 528 ASVG seit 01.01.1961 weggefallen.Paragraph 528,

Ist eine Bemessungsgrundlage nach § 238 oder 239 für einen vor dem Jahre 1960 gelegenen Bemessungszeitpunkt festzustellen, so tritt bei Anwendung des § 238 Abs. 4 an Stelle des Betrages von 2600 S Ist eine Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, oder 239 für einen vor dem Jahre 1960 gelegenen Bemessungszeitpunkt festzustellen, so tritt bei Anwendung des Paragraph 238, Absatz 4, an Stelle des Betrages von 2600 S

wenn der Bemessungszeitpunkt liegt

der Betrag von

im

Jahre

1956

………………………….

2200 S

1957

………………………….

2300 S

1958

………………………….

2400 S

1959

………………………….

2500 S.

Stand vor dem 31.12.1960

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1960
§ 528 ASVG seit 01.01.1961 weggefallen.Paragraph 528,

Ist eine Bemessungsgrundlage nach § 238 oder 239 für einen vor dem Jahre 1960 gelegenen Bemessungszeitpunkt festzustellen, so tritt bei Anwendung des § 238 Abs. 4 an Stelle des Betrages von 2600 S Ist eine Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, oder 239 für einen vor dem Jahre 1960 gelegenen Bemessungszeitpunkt festzustellen, so tritt bei Anwendung des Paragraph 238, Absatz 4, an Stelle des Betrages von 2600 S

wenn der Bemessungszeitpunkt liegt

der Betrag von

im

Jahre

1956

………………………….

2200 S

1957

………………………….

2300 S

1958

………………………….

2400 S

1959

………………………….

2500 S.

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