§ 528 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1961 bis 31.12.9999
Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage

aus der Pensionsversicherung

§ 528 ASVG seit 01.01.1961 weggefallen. Aufgehoben.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 58) - 1.1.1961.

Stand vor dem 31.12.1960

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1960
Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage

aus der Pensionsversicherung

§ 528 ASVG seit 01.01.1961 weggefallen. Aufgehoben.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 58) - 1.1.1961.

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