Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ist eine Bemessungsgrundlage nach § 238 oder 239 für einen vor dem Jahre 1960 gelegenen Bemessungszeitpunkt festzustellen, so tritt bei Anwendung des § 238 Abs. 4 an Stelle des Betrages von 2600 S Ist eine Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, oder 239 für einen vor dem Jahre 1960 gelegenen Bemessungszeitpunkt festzustellen, so tritt bei Anwendung des Paragraph 238, Absatz 4, an Stelle des Betrages von 2600 S
|
|
| ||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ist eine Bemessungsgrundlage nach § 238 oder 239 für einen vor dem Jahre 1960 gelegenen Bemessungszeitpunkt festzustellen, so tritt bei Anwendung des § 238 Abs. 4 an Stelle des Betrages von 2600 S Ist eine Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, oder 239 für einen vor dem Jahre 1960 gelegenen Bemessungszeitpunkt festzustellen, so tritt bei Anwendung des Paragraph 238, Absatz 4, an Stelle des Betrages von 2600 S
|
|
| ||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|