§ 530 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1962 bis 31.12.9999
§ 530 ASVG seit 01.01.1962 weggefallen.Paragraph 530,

Ist die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1956 unter der Bedingung erfolgt, daß der aus der Pensionsversicherung erwachsende Rentenanspruch auf den Ruhe(Versorgungs)genußanspruch angerechnet wird, so ist auf den Rentenanspruch, wenn er unter Anwendung des bisherigen Rechtes festgestellt ist, § 6 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, sonst § 93 des vorliegenden Bundesgesetzes beim Zusammentreffen mit dem Ruhe(Versorgungs)genußanspruch nicht anzuwenden. Ist die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1956 unter der Bedingung erfolgt, daß der aus der Pensionsversicherung erwachsende Rentenanspruch auf den Ruhe(Versorgungs)genußanspruch angerechnet wird, so ist auf den Rentenanspruch, wenn er unter Anwendung des bisherigen Rechtes festgestellt ist, Paragraph 6, Absatz 2, Litera b und Absatz 4, des Rentenbemessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1954,, sonst Paragraph 93, des vorliegenden Bundesgesetzes beim Zusammentreffen mit dem Ruhe(Versorgungs)genußanspruch nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1961

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1961
§ 530 ASVG seit 01.01.1962 weggefallen.Paragraph 530,

Ist die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1956 unter der Bedingung erfolgt, daß der aus der Pensionsversicherung erwachsende Rentenanspruch auf den Ruhe(Versorgungs)genußanspruch angerechnet wird, so ist auf den Rentenanspruch, wenn er unter Anwendung des bisherigen Rechtes festgestellt ist, § 6 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, sonst § 93 des vorliegenden Bundesgesetzes beim Zusammentreffen mit dem Ruhe(Versorgungs)genußanspruch nicht anzuwenden. Ist die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1956 unter der Bedingung erfolgt, daß der aus der Pensionsversicherung erwachsende Rentenanspruch auf den Ruhe(Versorgungs)genußanspruch angerechnet wird, so ist auf den Rentenanspruch, wenn er unter Anwendung des bisherigen Rechtes festgestellt ist, Paragraph 6, Absatz 2, Litera b und Absatz 4, des Rentenbemessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1954,, sonst Paragraph 93, des vorliegenden Bundesgesetzes beim Zusammentreffen mit dem Ruhe(Versorgungs)genußanspruch nicht anzuwenden.

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