§ 695 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Hat der Reeder in den Fällen der §§ 692 § 695 UGBbis 694 die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des § 512, Abs seit 31.12.2006 weggefallen. 2, 3, zur Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
Hat der Reeder in den Fällen der §§ 692 § 695 UGBbis 694 die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des § 512, Abs seit 31.12.2006 weggefallen. 2, 3, zur Anwendung.

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