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Hat der Reeder in den Fällen der §§ 692 § 695 UGBbis 694 die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des § 512, Abs seit 31.12.2006 weggefallen. 2, 3, zur Anwendung. Hat der Reeder in den Fällen der Paragraphen 692 bis 694 die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des Paragraph 512,, Absatz 2,, 3, zur Anwendung.
Hat der Reeder in den Fällen der §§ 692 § 695 UGBbis 694 die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des § 512, Abs seit 31.12.2006 weggefallen. 2, 3, zur Anwendung. Hat der Reeder in den Fällen der Paragraphen 692 bis 694 die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des Paragraph 512,, Absatz 2,, 3, zur Anwendung.