§ 536 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1962 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Amtsdauer der am 31. Dezember 1955 im Amte befindlichen Verwaltungskörper endet am 31. Dezember 1958. § 425 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1955 im Amte befindlichen Verwaltungskörper endet am 31. Dezember 1958. Paragraph 425, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 427 Abs. 2, wonach die Mitglieder der Landesstellenausschüsse und die Versicherungsvertreter in den Rentenausschüssen gleichzeitig der Hauptversammlung anzugehören haben, treten mit 1. Jänner 1959 in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 427, Absatz 2,, wonach die Mitglieder der Landesstellenausschüsse und die Versicherungsvertreter in den Rentenausschüssen gleichzeitig der Hauptversammlung anzugehören haben, treten mit 1. Jänner 1959 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einem Versicherungsträger (Verband) eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Verwaltungskörper eintritt, sind diese Verwaltungskörper in der Weise zu ergänzen, daß die erforderlichen Versicherungsvertreter von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber aus der Mitte der Hauptversammlung neu bestellt werden. Die Amtsdauer endet auch für diese Versicherungsvertreter mit 31. Dezember 1958.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 werden beim Hauptverband die am 31. Dezember 1955Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, werden beim Hauptverband die am 31. Dezember 1955
    1. a)Litera adem Vorstand angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder der Hauptversammlung,
    2. b)Litera bdem vom Vorstand gemäß § 31 Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953 eingesetzten Präsidialausschuß angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder des Vorstandes.dem vom Vorstand gemäß Paragraph 31, Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953 eingesetzten Präsidialausschuß angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder des Vorstandes.
§ 536 ASVG seit 01.01.1962 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1961

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1961
  1. (1)Absatz einsDie Amtsdauer der am 31. Dezember 1955 im Amte befindlichen Verwaltungskörper endet am 31. Dezember 1958. § 425 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1955 im Amte befindlichen Verwaltungskörper endet am 31. Dezember 1958. Paragraph 425, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 427 Abs. 2, wonach die Mitglieder der Landesstellenausschüsse und die Versicherungsvertreter in den Rentenausschüssen gleichzeitig der Hauptversammlung anzugehören haben, treten mit 1. Jänner 1959 in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 427, Absatz 2,, wonach die Mitglieder der Landesstellenausschüsse und die Versicherungsvertreter in den Rentenausschüssen gleichzeitig der Hauptversammlung anzugehören haben, treten mit 1. Jänner 1959 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einem Versicherungsträger (Verband) eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Verwaltungskörper eintritt, sind diese Verwaltungskörper in der Weise zu ergänzen, daß die erforderlichen Versicherungsvertreter von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber aus der Mitte der Hauptversammlung neu bestellt werden. Die Amtsdauer endet auch für diese Versicherungsvertreter mit 31. Dezember 1958.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 werden beim Hauptverband die am 31. Dezember 1955Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, werden beim Hauptverband die am 31. Dezember 1955
    1. a)Litera adem Vorstand angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder der Hauptversammlung,
    2. b)Litera bdem vom Vorstand gemäß § 31 Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953 eingesetzten Präsidialausschuß angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder des Vorstandes.dem vom Vorstand gemäß Paragraph 31, Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953 eingesetzten Präsidialausschuß angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder des Vorstandes.
§ 536 ASVG seit 01.01.1962 weggefallen.

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