§ 197 StGB (weggefallen)

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2001 bis 31.12.9999
Verlassen eines Unmündigen

§ 197 StGB seit 06.03.2001 weggefallen. Wer eine unmündige Person, der gegenüber ihm eine Fürsorgepflicht obliegt, verläßt, um sich ihrer zu entledigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Stand vor dem 06.03.2001

In Kraft vom 01.01.1975 bis 06.03.2001
Verlassen eines Unmündigen

§ 197 StGB seit 06.03.2001 weggefallen. Wer eine unmündige Person, der gegenüber ihm eine Fürsorgepflicht obliegt, verläßt, um sich ihrer zu entledigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.