§ 221 StGB (weggefallen)

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999
Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht

§ 221 StGB seit 28.02.1997 weggefallen. Wer eine Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, gleichgeschlechtliche Unzucht zu begünstigen, und die geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen, ferner, wer einer solchen Verbindung als Mitglied angehört oder für sie Mitglieder wirbt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Stand vor dem 28.02.1997

In Kraft vom 01.01.1975 bis 28.02.1997
Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht

§ 221 StGB seit 28.02.1997 weggefallen. Wer eine Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, gleichgeschlechtliche Unzucht zu begünstigen, und die geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen, ferner, wer einer solchen Verbindung als Mitglied angehört oder für sie Mitglieder wirbt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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