§ 373i1 GewO 1994 Verwaltungszusammenarbeit nach der Geldwäsche-RL

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der 4. Geldwäsche-RL zu gewährleisten.

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Geldwäsche-RL erforderlich sind.

(3) Der Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Insbesondere darf die Behörde etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

1.

das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;

2.

nationale Regelungen, die die Gewerbetreibenden zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit verpflichten, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen ein Berufsgeheimnis gilt;

3.

in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;

4.

Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Behörde.

Stand vor dem 21.07.2020

In Kraft vom 18.07.2017 bis 21.07.2020

(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der 4. Geldwäsche-RL zu gewährleisten.

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Geldwäsche-RL erforderlich sind.

(3) Der Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Insbesondere darf die Behörde etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

1.

das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;

2.

nationale Regelungen, die die Gewerbetreibenden zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit verpflichten, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen ein Berufsgeheimnis gilt;

3.

in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;

4.

Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Behörde.

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