§ 44p TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 4 Abs. 1 Z 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2017, treten mit 1. April 2018 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2017,, treten mit 1. April 2018 in Kraft.

    2)Ziffer 2 § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2018 entstanden ist.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2018 entstanden ist.

§ 44p TabakStG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 18.07.2017 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins§ 4 Abs. 1 Z 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2017, treten mit 1. April 2018 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2017,, treten mit 1. April 2018 in Kraft.

    2)Ziffer 2 § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2018 entstanden ist.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2018 entstanden ist.

§ 44p TabakStG seit 31.12.2021 weggefallen.

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