Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 3 4 eine bestimmte Höhenlageein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Geländes als BezugsniveauBezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn – ausgenommen für Bauwerke im Sinn des § 18 Abs. 1a – eine Baubewilligung
1. | für einen Neubau eines Gebäudes (§ 14 Z 1) oder | |||||||||
2. | für die Errichtung einer baulichen Anlage (§ 14 Z 2) | |||||||||
erteilt wird. | ||||||||||
Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Herstellung des Bezugsniveaus mit Bescheid aufzutragen. |
(2) Solange angrenzende Grundstücke oder Grundstücksteile noch im ursprünglichen Niveau bestehen, dürfen die jeweiligen Randbereiche des von der Verpflichtung nach Abs. 1 betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteiles abgeböscht werden, wobei dieses erforderlichenfalls mit einereine Versickerungsmulde zu versehenherzustellen ist.
(3) Für ein nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 53/2018, verordnetes Bezugsniveau entfällt die Herstellungsverpflichtung im Sinn des Abs. 1.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 3 4 eine bestimmte Höhenlageein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Geländes als BezugsniveauBezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn – ausgenommen für Bauwerke im Sinn des § 18 Abs. 1a – eine Baubewilligung
1. | für einen Neubau eines Gebäudes (§ 14 Z 1) oder | |||||||||
2. | für die Errichtung einer baulichen Anlage (§ 14 Z 2) | |||||||||
erteilt wird. | ||||||||||
Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Herstellung des Bezugsniveaus mit Bescheid aufzutragen. |
(2) Solange angrenzende Grundstücke oder Grundstücksteile noch im ursprünglichen Niveau bestehen, dürfen die jeweiligen Randbereiche des von der Verpflichtung nach Abs. 1 betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteiles abgeböscht werden, wobei dieses erforderlichenfalls mit einereine Versickerungsmulde zu versehenherzustellen ist.
(3) Für ein nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 53/2018, verordnetes Bezugsniveau entfällt die Herstellungsverpflichtung im Sinn des Abs. 1.