§ 20h AOCV 2008 Notsender

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

Allgemeine(1) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind, dürfen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt zugelassene Notsender (Emergency Locator Transmittor – ELT) funktionsbereit mitgeführt werden. Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, zugelassen für sechs oder weniger Passagier-Sitzplätze, dürfen auch durchgeführt werden, wenn mindestens ein nach behördlich festgelegten Standards zugelassener und funktionsbereiter persönlicher Notsender (Personal Locator Beacon – PLB) von einem Besatzungsmitglied oder einem in die Funktionsweise eingewiesenen Passagier mitgeführt wird.

(2) Kein Notsender ist erforderlich für

1.

Flüge mit Ballonen und Segelflugzeugen, ausgenommen über Gebieten, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre und

2.

Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.

(3) Die zuständige Behörde hat die technischen Mindeststandards für Notsender und persönliche Notsender unter Berücksichtigung der Anforderungen für den Such- und Rettungsdienst und das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 20a bis 20e) erforderlichen allgemeinen Hinweise sind von der zuständigen BehördeGebiete gemäß Abs. 2 Z 1 mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachenBTH (Betriebstüchtigkeitshinweis) oder LTH (Lufttüchtigkeitshinweis) festzulegen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 12.07.2017 bis 30.04.2021

Allgemeine(1) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind, dürfen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt zugelassene Notsender (Emergency Locator Transmittor – ELT) funktionsbereit mitgeführt werden. Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, zugelassen für sechs oder weniger Passagier-Sitzplätze, dürfen auch durchgeführt werden, wenn mindestens ein nach behördlich festgelegten Standards zugelassener und funktionsbereiter persönlicher Notsender (Personal Locator Beacon – PLB) von einem Besatzungsmitglied oder einem in die Funktionsweise eingewiesenen Passagier mitgeführt wird.

(2) Kein Notsender ist erforderlich für

1.

Flüge mit Ballonen und Segelflugzeugen, ausgenommen über Gebieten, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre und

2.

Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.

(3) Die zuständige Behörde hat die technischen Mindeststandards für Notsender und persönliche Notsender unter Berücksichtigung der Anforderungen für den Such- und Rettungsdienst und das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 20a bis 20e) erforderlichen allgemeinen Hinweise sind von der zuständigen BehördeGebiete gemäß Abs. 2 Z 1 mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachenBTH (Betriebstüchtigkeitshinweis) oder LTH (Lufttüchtigkeitshinweis) festzulegen.

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