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Soweit Bestimmungen über den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen (gewerblich, nichtgewerblich) in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64, festgelegt sind, sind diese für Ballone ab dem 8. April 2019 und für Segelflugzeuge ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden. Soweit Bestimmungen über den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen (gewerblich, nichtgewerblich) in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 Sitzung 10, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 Sitzung 64, festgelegt sind, sind diese für Ballone ab dem 8. April 2019 und für Segelflugzeuge ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden.
Soweit Bestimmungen über den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen (gewerblich, nichtgewerblich) in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64, festgelegt sind, sind diese für Ballone ab dem 8. April 2019 und für Segelflugzeuge ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden. Soweit Bestimmungen über den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen (gewerblich, nichtgewerblich) in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 Sitzung 10, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 Sitzung 64, festgelegt sind, sind diese für Ballone ab dem 8. April 2019 und für Segelflugzeuge ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden.