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(1) Soweit Bestimmungen über den
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(2) Gemäß Art. 10 Abs. 2, 3 Flugbetrieb mit Ballonen und 5Segelflugzeugen (bgewerblich, nichtgewerblich) in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2016216/1199 wird2008, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64, festgelegt: sind, sind diese für Ballone ab dem 8. April 2019 und für Segelflugzeuge ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden.
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(1) Soweit Bestimmungen über den
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(2) Gemäß Art. 10 Abs. 2, 3 Flugbetrieb mit Ballonen und 5Segelflugzeugen (bgewerblich, nichtgewerblich) in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2016216/1199 wird2008, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64, festgelegt: sind, sind diese für Ballone ab dem 8. April 2019 und für Segelflugzeuge ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden.
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