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(1) Kellergeschosse haben über zwei AusgängeDer Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu verfügeneinem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von denen einer unmittelbar ins Freie führen mußsonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
(2) KellergeschosseAuf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind untereinanderNeu-, Zu- und Umbauten sowie gegenüber dem Erdgeschoß brandbeständig abzutrennen. Weiters sind RäumeNutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder Raumgruppen mit erhöhter Brandbelastung innerhalbder Folgen eines Kellergeschosses als eigene Brandabschnitte auszubildenschweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
(1) Kellergeschosse haben über zwei AusgängeDer Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu verfügeneinem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von denen einer unmittelbar ins Freie führen mußsonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
(2) KellergeschosseAuf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind untereinanderNeu-, Zu- und Umbauten sowie gegenüber dem Erdgeschoß brandbeständig abzutrennen. Weiters sind RäumeNutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder Raumgruppen mit erhöhter Brandbelastung innerhalbder Folgen eines Kellergeschosses als eigene Brandabschnitte auszubildenschweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017