§ 9a VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999

Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 14.05.2021

Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

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