§ 31a TSchG

Tierschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.2024

(1) Wer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hat

1.

nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und

2.

sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.

(Anm.: Abs. 3) Wer, ohne eine Haltung in Österreich zu haben, mit Heimtieren in Österreich handelt oder solche Tiere aus dem Ausland nach Österreich vermittelt, bedarf einer Genehmigung aufgehoben durch die zuständige Behörde gemäßArt. I Z 20, § 23BGBl. I Nr. 130/2022. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass)

1.

Abs. 2 eingehalten wird,

2.

beim Transport und der Verbringung der Tiere die geltenden Tierschutz- und Tierseuchenbestimmungen eingehalten werden und

3.

innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Versicherung eine allenfalls erforderliche Rückerstattung des Kaufpreises oder der Kosten für eine notwendige Behandlung der Tiere sichergestellt wird.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 28.07.2022

(1) Wer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hat

1.

nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und

2.

sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.

(Anm.: Abs. 3) Wer, ohne eine Haltung in Österreich zu haben, mit Heimtieren in Österreich handelt oder solche Tiere aus dem Ausland nach Österreich vermittelt, bedarf einer Genehmigung aufgehoben durch die zuständige Behörde gemäßArt. I Z 20, § 23BGBl. I Nr. 130/2022. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass)

1.

Abs. 2 eingehalten wird,

2.

beim Transport und der Verbringung der Tiere die geltenden Tierschutz- und Tierseuchenbestimmungen eingehalten werden und

3.

innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Versicherung eine allenfalls erforderliche Rückerstattung des Kaufpreises oder der Kosten für eine notwendige Behandlung der Tiere sichergestellt wird.

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