§ 31a TSchG

Tierschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Wer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hat

1.

nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und

2.

sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 20, BGBl. I Nr. 130/2022)

  1. (1)Absatz einsWer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29, § 31 oder § 31b bewilligte oder gemäß § 31 oder § 31b gemeldete Einrichtung zu sein oder Tätigkeit auszuüben, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Wer Tiere, ausgenommen in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß Paragraph 29,, Paragraph 31, oder Paragraph 31 b, bewilligte oder gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 31 b, gemeldete Einrichtung zu sein oder Tätigkeit auszuüben, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hatWer Tiere, ausgenommen jene die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannt sind, abgibt, hat
    1. 1.Ziffer einssicherzustellen, dass Jungtiere nicht vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier getrennt werden,
    2. 2.Ziffer 2nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und
    3. 3.Ziffer 3sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 31, bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.
  3. (3)Absatz 3Inhaberinnen bzw. Inhaber einer gemäß § 31 Abs. 1 für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung haben die Anzahl der aus dem Ausland vermittelten Hunde je Quartal spätestens 14 Tage nach Quartalsende an die örtlich zuständige Behörde zu melden. Diese hat die Anzahl der gemeldeten Hunde aufgeschlüsselt nach den Inhaberinnen bzw. Inhabern einer gemäß § 31 Abs. 1 für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung zu sammeln. Dies gilt auch, wenn keine Haltung in Österreich vorliegt, jedoch mit Hunden aus dem Ausland in Österreich gehandelt wird oder Hunde aus dem Ausland nach Österreich vermittelt werden.Inhaberinnen bzw. Inhaber einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung haben die Anzahl der aus dem Ausland vermittelten Hunde je Quartal spätestens 14 Tage nach Quartalsende an die örtlich zuständige Behörde zu melden. Diese hat die Anzahl der gemeldeten Hunde aufgeschlüsselt nach den Inhaberinnen bzw. Inhabern einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung zu sammeln. Dies gilt auch, wenn keine Haltung in Österreich vorliegt, jedoch mit Hunden aus dem Ausland in Österreich gehandelt wird oder Hunde aus dem Ausland nach Österreich vermittelt werden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.2024
(1) Wer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hat

1.

nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und

2.

sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 20, BGBl. I Nr. 130/2022)

  1. (1)Absatz einsWer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29, § 31 oder § 31b bewilligte oder gemäß § 31 oder § 31b gemeldete Einrichtung zu sein oder Tätigkeit auszuüben, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Wer Tiere, ausgenommen in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß Paragraph 29,, Paragraph 31, oder Paragraph 31 b, bewilligte oder gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 31 b, gemeldete Einrichtung zu sein oder Tätigkeit auszuüben, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hatWer Tiere, ausgenommen jene die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannt sind, abgibt, hat
    1. 1.Ziffer einssicherzustellen, dass Jungtiere nicht vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier getrennt werden,
    2. 2.Ziffer 2nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und
    3. 3.Ziffer 3sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 31, bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.
  3. (3)Absatz 3Inhaberinnen bzw. Inhaber einer gemäß § 31 Abs. 1 für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung haben die Anzahl der aus dem Ausland vermittelten Hunde je Quartal spätestens 14 Tage nach Quartalsende an die örtlich zuständige Behörde zu melden. Diese hat die Anzahl der gemeldeten Hunde aufgeschlüsselt nach den Inhaberinnen bzw. Inhabern einer gemäß § 31 Abs. 1 für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung zu sammeln. Dies gilt auch, wenn keine Haltung in Österreich vorliegt, jedoch mit Hunden aus dem Ausland in Österreich gehandelt wird oder Hunde aus dem Ausland nach Österreich vermittelt werden.Inhaberinnen bzw. Inhaber einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung haben die Anzahl der aus dem Ausland vermittelten Hunde je Quartal spätestens 14 Tage nach Quartalsende an die örtlich zuständige Behörde zu melden. Diese hat die Anzahl der gemeldeten Hunde aufgeschlüsselt nach den Inhaberinnen bzw. Inhabern einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung zu sammeln. Dies gilt auch, wenn keine Haltung in Österreich vorliegt, jedoch mit Hunden aus dem Ausland in Österreich gehandelt wird oder Hunde aus dem Ausland nach Österreich vermittelt werden.

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