§ 18a TSchG

Tierschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Fachstelle ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im Bereich des Tierschutzes und hat bei ihrer Tätigkeit auf den Stand der Wissenschaft und Forschung sowie auf gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungen sowie auf praktische Erfahrungen Bedacht zu nehmen.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

die Begutachtung von Aufstallungssystemen und technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen;

2.

die Begutachtung von Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör;

3.

die Durchführung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gemäß § 18;

4.

die Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes, im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen;

5.

Sammlung und Evidenthaltung von wissenschaftlichen und juristischen Grundlagen des Tierschutzes;

6.

Abgabe von Gutachten sowie Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten zu Fragen des Tierschutzes.

(3) Die Fachstelle ist berechtigt, an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser/diese von den genannten Gremien auch als Experte/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Prüfstellen anderer Länder berechtigt.

(4) Sofern es die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.

(5) Der Fachstelle kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

3.

Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben;

4.

Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;

5.

mit Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;

6.

Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen;

7.

von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(6) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist die Fachstelle eine juristische Person des öffentlichen Rechts und wird durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(8) Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Sie hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 5 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(9) Die Fachstelle als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben.

(10) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(11) Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Abs. 5 sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.

(12) Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeiten.

(13) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 12 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(14) Werden Daten gemäß Abs. 12 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

  1. (1)Absatz einsDie Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (Fachstelle) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit und untersteht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im Bereich des Tierschutzes und hat bei ihrer Tätigkeit auf den Stand der Wissenschaft und Forschung sowie auf gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungen sowie auf praktische Erfahrungen Bedacht zu nehmen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Tätigkeit der Fachstelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle fällt das verbleibende Vermögen an den Bund.
  3. (2)Absatz 2Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Begutachtung von Aufstallungssystemen und technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen;
    2. 2.Ziffer 2die Begutachtung von Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör;
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gemäß § 18;die Durchführung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gemäß Paragraph 18 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes, im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    5. 5.Ziffer 5Sammlung und Evidenthaltung von wissenschaftlichen und juristischen Grundlagen des Tierschutzes;
    6. 6.Ziffer 6Abgabe von Gutachten sowie Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten zu Fragen des Tierschutzes. und des Tierschutzes beim Transport;
    7. 7.Ziffer 7die Tätigkeit als Geschäftsstelle der Qualzuchtkommission gemäß § 22c.die Tätigkeit als Geschäftsstelle der Qualzuchtkommission gemäß Paragraph 22 c,
  4. (3)Absatz 3Die Fachstelle ist berechtigt, an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser/diese von den genannten Gremien auch als Experte/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Prüfstellen anderer Länder berechtigt.Die Fachstelle ist berechtigt, an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser/diese von den genannten Gremien auch als Experte/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Prüfstellen anderer Länder berechtigt.
  5. (4)Absatz 4Sofern es die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.Sofern es die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Aufgaben zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.
  6. (5)Absatz 5Der Fachstelle kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen
    1. 1.Ziffer einsdurch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
    2. 2.Ziffer 2Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
    3. 3.Ziffer 3Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben;
    4. 4.Ziffer 4Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;
    5. 5.Ziffer 5mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;
    6. 6.Ziffer 6Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen;
    7. 7.Ziffer 7von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
  7. (6)Absatz 6Die Fachstelle ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und wird durch ihre Leiterin bzw. ihren Leiter vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  8. (6a)Absatz 6 aDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Grundlage des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, eine Leiterin bzw. einen Leiter der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Er bzw. sie ist bei der Bestellung verpflichtet, die Grundsätze der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Eine Abberufung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Grundlage des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, eine Leiterin bzw. einen Leiter der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Er bzw. sie ist bei der Bestellung verpflichtet, die Grundsätze der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Eine Abberufung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
  9. (6b)Absatz 6 bDie Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß § 67 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.Die Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß Paragraph 67, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.
  10. (6c)Absatz 6 cDie Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien die Fachstelle zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind der Name und der Zweck der Fachstelle sowie der Name und das Geburtsdatum des Leiters bzw. der Leiterin der Fachstelle einzutragen.Die Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien die Fachstelle zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind der Name und der Zweck der Fachstelle sowie der Name und das Geburtsdatum des Leiters bzw. der Leiterin der Fachstelle einzutragen.
  11. (7)Absatz 7Die Fachstelle ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Arbeitsverhältnisse ist das jeweilige privatrechtlich einschlägige Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.Die Fachstelle ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Arbeitsverhältnisse ist das jeweilige privatrechtlich einschlägige Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
  12. (8)Absatz 8Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Rechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Sie hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 5 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Rechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Sie hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz 5, kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
  13. (9)Absatz 9Die Fachstelle unterliegt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben.
  14. (10)Absatz 10Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  15. (10a)Absatz 10 aDie Fachstelle hat jährlich im Voraus in Abstimmung mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Arbeitsprogramm zu erstellen sowie bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  16. (11)Absatz 11Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Abs. 8 zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Abs. 5 sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Absatz 8, zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Absatz 5, sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.
  17. (11a)Absatz 11 aZur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Abs. 10a, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Abs. 8 sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben in zwei Teilbeträgen vorschüssig jeweils bis zum 30. November des aktuellen Jahres und bis 31. Mai im jeweiligen Kalenderjahr zu erfolgen.Zur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Absatz 10 a,, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Absatz 8, sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben in zwei Teilbeträgen vorschüssig jeweils bis zum 30. November des aktuellen Jahres und bis 31. Mai im jeweiligen Kalenderjahr zu erfolgen.
  18. (12)Absatz 12Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeiten.Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeiten.
  19. (13)Absatz 13Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 12 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 12, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  20. (14)Absatz 14Werden Daten gemäß Abs. 12 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz 12, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2024
(1) Die Fachstelle ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im Bereich des Tierschutzes und hat bei ihrer Tätigkeit auf den Stand der Wissenschaft und Forschung sowie auf gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungen sowie auf praktische Erfahrungen Bedacht zu nehmen.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

die Begutachtung von Aufstallungssystemen und technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen;

2.

die Begutachtung von Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör;

3.

die Durchführung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gemäß § 18;

4.

die Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes, im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen;

5.

Sammlung und Evidenthaltung von wissenschaftlichen und juristischen Grundlagen des Tierschutzes;

6.

Abgabe von Gutachten sowie Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten zu Fragen des Tierschutzes.

(3) Die Fachstelle ist berechtigt, an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser/diese von den genannten Gremien auch als Experte/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Prüfstellen anderer Länder berechtigt.

(4) Sofern es die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.

(5) Der Fachstelle kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

3.

Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben;

4.

Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;

5.

mit Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;

6.

Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen;

7.

von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(6) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist die Fachstelle eine juristische Person des öffentlichen Rechts und wird durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(8) Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Sie hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 5 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(9) Die Fachstelle als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben.

(10) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(11) Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Abs. 5 sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.

(12) Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeiten.

(13) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 12 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(14) Werden Daten gemäß Abs. 12 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

  1. (1)Absatz einsDie Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (Fachstelle) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit und untersteht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im Bereich des Tierschutzes und hat bei ihrer Tätigkeit auf den Stand der Wissenschaft und Forschung sowie auf gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungen sowie auf praktische Erfahrungen Bedacht zu nehmen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Tätigkeit der Fachstelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle fällt das verbleibende Vermögen an den Bund.
  3. (2)Absatz 2Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Begutachtung von Aufstallungssystemen und technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen;
    2. 2.Ziffer 2die Begutachtung von Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör;
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gemäß § 18;die Durchführung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gemäß Paragraph 18 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes, im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    5. 5.Ziffer 5Sammlung und Evidenthaltung von wissenschaftlichen und juristischen Grundlagen des Tierschutzes;
    6. 6.Ziffer 6Abgabe von Gutachten sowie Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten zu Fragen des Tierschutzes. und des Tierschutzes beim Transport;
    7. 7.Ziffer 7die Tätigkeit als Geschäftsstelle der Qualzuchtkommission gemäß § 22c.die Tätigkeit als Geschäftsstelle der Qualzuchtkommission gemäß Paragraph 22 c,
  4. (3)Absatz 3Die Fachstelle ist berechtigt, an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser/diese von den genannten Gremien auch als Experte/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Prüfstellen anderer Länder berechtigt.Die Fachstelle ist berechtigt, an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser/diese von den genannten Gremien auch als Experte/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Prüfstellen anderer Länder berechtigt.
  5. (4)Absatz 4Sofern es die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.Sofern es die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Aufgaben zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.
  6. (5)Absatz 5Der Fachstelle kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen
    1. 1.Ziffer einsdurch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
    2. 2.Ziffer 2Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
    3. 3.Ziffer 3Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben;
    4. 4.Ziffer 4Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;
    5. 5.Ziffer 5mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;
    6. 6.Ziffer 6Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen;
    7. 7.Ziffer 7von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
  7. (6)Absatz 6Die Fachstelle ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und wird durch ihre Leiterin bzw. ihren Leiter vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  8. (6a)Absatz 6 aDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Grundlage des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, eine Leiterin bzw. einen Leiter der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Er bzw. sie ist bei der Bestellung verpflichtet, die Grundsätze der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Eine Abberufung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Grundlage des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, eine Leiterin bzw. einen Leiter der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Er bzw. sie ist bei der Bestellung verpflichtet, die Grundsätze der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Eine Abberufung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
  9. (6b)Absatz 6 bDie Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß § 67 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.Die Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß Paragraph 67, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.
  10. (6c)Absatz 6 cDie Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien die Fachstelle zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind der Name und der Zweck der Fachstelle sowie der Name und das Geburtsdatum des Leiters bzw. der Leiterin der Fachstelle einzutragen.Die Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien die Fachstelle zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind der Name und der Zweck der Fachstelle sowie der Name und das Geburtsdatum des Leiters bzw. der Leiterin der Fachstelle einzutragen.
  11. (7)Absatz 7Die Fachstelle ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Arbeitsverhältnisse ist das jeweilige privatrechtlich einschlägige Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.Die Fachstelle ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Arbeitsverhältnisse ist das jeweilige privatrechtlich einschlägige Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
  12. (8)Absatz 8Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Rechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Sie hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 5 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Rechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Sie hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz 5, kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
  13. (9)Absatz 9Die Fachstelle unterliegt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben.
  14. (10)Absatz 10Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  15. (10a)Absatz 10 aDie Fachstelle hat jährlich im Voraus in Abstimmung mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Arbeitsprogramm zu erstellen sowie bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  16. (11)Absatz 11Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Abs. 8 zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Abs. 5 sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Absatz 8, zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Absatz 5, sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.
  17. (11a)Absatz 11 aZur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Abs. 10a, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Abs. 8 sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben in zwei Teilbeträgen vorschüssig jeweils bis zum 30. November des aktuellen Jahres und bis 31. Mai im jeweiligen Kalenderjahr zu erfolgen.Zur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Absatz 10 a,, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Absatz 8, sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben in zwei Teilbeträgen vorschüssig jeweils bis zum 30. November des aktuellen Jahres und bis 31. Mai im jeweiligen Kalenderjahr zu erfolgen.
  18. (12)Absatz 12Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeiten.Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeiten.
  19. (13)Absatz 13Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 12 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 12, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  20. (14)Absatz 14Werden Daten gemäß Abs. 12 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz 12, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

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