§ 47h TabMG 1996 (weggefallen)

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ oder „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ in der jeweiligen Endungsform enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
§ 47h TabMG 1996 seit 21.07.2023 weggefallen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 31.12.2016 bis 21.07.2023
  1. (1)Absatz eins§ 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ oder „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ in der jeweiligen Endungsform enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
§ 47h TabMG 1996 seit 21.07.2023 weggefallen.

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