§ 4a BaSAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß § 105c sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.

(2) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.

(3) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen

1.

gemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,

2.

abweichend von Z 1 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.

(4) Die Institute haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.

(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(6) Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:

1.

die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;

2.

das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;

3.

die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;

4.

die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(6a) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Art. 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 78a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.

(7) Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder der Art. 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß § 105c sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß Paragraph 105 c, sowie Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu Paragraph 21, zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls die verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde MeldungenDie Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gegebenenfalls die verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,gemäß Absatz 2, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
    2. 2.Ziffer 2abweichend von Z 1 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.abweichend von Ziffer eins, zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (Paragraph 2, Ziffer 18 a,) nachzukommen, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, haben die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsdie europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
    2. 2.Ziffer 2das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
    3. 3.Ziffer 3die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
    4. 4.Ziffer 4die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
    Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  7. (6a)Absatz 6 aDie Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Art. 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 78a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Artikel 78 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 78 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.
  8. (7)Absatz 7Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder der Art. 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Absatz eins und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der Paragraphen 74 bis 75 BWG oder der Artikel 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.01.2023
(1) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß § 105c sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.

(2) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.

(3) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen

1.

gemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,

2.

abweichend von Z 1 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.

(4) Die Institute haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.

(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(6) Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:

1.

die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;

2.

das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;

3.

die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;

4.

die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(6a) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Art. 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 78a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.

(7) Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder der Art. 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß § 105c sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß Paragraph 105 c, sowie Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu Paragraph 21, zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls die verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde MeldungenDie Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gegebenenfalls die verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,gemäß Absatz 2, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
    2. 2.Ziffer 2abweichend von Z 1 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.abweichend von Ziffer eins, zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (Paragraph 2, Ziffer 18 a,) nachzukommen, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, haben die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsdie europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
    2. 2.Ziffer 2das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
    3. 3.Ziffer 3die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
    4. 4.Ziffer 4die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
    Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  7. (6a)Absatz 6 aDie Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Art. 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 78a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Artikel 78 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 78 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.
  8. (7)Absatz 7Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder der Art. 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Absatz eins und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der Paragraphen 74 bis 75 BWG oder der Artikel 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.

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