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(2) Der Titel sowie § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 Z 1, § 1a samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 3 und Abs. 11, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(3) Der Titel sowie § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Der Titel sowie § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 Z 1, § 1a samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 3 und Abs. 11, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(3) Der Titel sowie § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.