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(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Kontrollkommission setzt sich zusammen aus:
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(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Kontrollkommission den für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Verwaltungsaufwand, inklusive der Personal- und Sachaufwendungen, zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat grundsätzlich die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Bildungseinrichtung einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.
(8) Den vom Bund entsandten Vertreterinnen oder Vertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.
(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Kontrollkommission setzt sich zusammen aus:
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(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Kontrollkommission den für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Verwaltungsaufwand, inklusive der Personal- und Sachaufwendungen, zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat grundsätzlich die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Bildungseinrichtung einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.
(8) Den vom Bund entsandten Vertreterinnen oder Vertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.