§ 171 GWG Vollziehung

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 01.04.2027

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

1a.

hinsichtlich § 18a Abs. 2 und § 169 Abs. 9 die Bundesregierung;

1b.

hinsichtlich § 18a Abs. 3 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Finanzen;

1c.

hinsichtlich § 18b Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen;

1d.

hinsichtlich § 18b Abs. 6 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich § 132 und § 164 bis § 168 die Bundesministerin für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 170 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 28.07.2021 bis 08.04.2022

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

1a.

hinsichtlich § 18a Abs. 2 und § 169 Abs. 9 die Bundesregierung;

1b.

hinsichtlich § 18a Abs. 3 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Finanzen;

1c.

hinsichtlich § 18b Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen;

1d.

hinsichtlich § 18b Abs. 6 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich § 132 und § 164 bis § 168 die Bundesministerin für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 170 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

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