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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; | |||||||||
1a. | hinsichtlich § 18a Abs. 2 und § 169 Abs. 9 die Bundesregierung; | |||||||||
1b. | hinsichtlich § 18a Abs. 3 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
1c. | hinsichtlich § 18b Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
1d. | hinsichtlich § 18b Abs. 6 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
2. | hinsichtlich § 132 und § 164 bis § 168 die Bundesministerin für Justiz; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 170 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
4. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; | |||||||||
1a. | hinsichtlich § 18a Abs. 2 und § 169 Abs. 9 die Bundesregierung; | |||||||||
1b. | hinsichtlich § 18a Abs. 3 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
1c. | hinsichtlich § 18b Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
1d. | hinsichtlich § 18b Abs. 6 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
2. | hinsichtlich § 132 und § 164 bis § 168 die Bundesministerin für Justiz; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 170 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
4. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. |