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(2) Fernleitungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen des § 108 bis § 119 bis zum 3. März 2012 nachzukommen.
(3) Netzbenutzer, die bisher keiner Bilanzgruppe angehört haben, sind verpflichtet sich bis spätestens 10. September 2012 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu gründen.
(4) Die auf Grund des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
(5) Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 69 ff können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden. Ermittlungsverfahren gemäß §§ 69 ff können ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden. Die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 12f, § 23 bis § 23b, § 23d und § 31h Abs. 5 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, durch die Regulierungskommission nach Befassung des Regulierungsbeirats gemäß § 19 E-ControlG. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in diesen Verfahren anzuwenden. Die Bestimmung von Entgelten für grenzüberschreitende Transporte vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 31h Abs. 1 bis Abs. 4 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Energie-Control Kommission die Regulierungsbehörde tritt.
(6) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Transport von Erdgas regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass
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(7) Die von der OMV Gas GmbH für die Endkundenversorgung gebuchten Einspeisekapazitäten an der Marktgebietsgrenze, sind im Wege der Bilanzgruppenverantwortlichen den Versorgern, denen diese Kapazitäten zugewiesen ist, mit Wirkung 1. Jänner 2013 im selbem Ausmaß zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass sämtliche Versorger ihre vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang weiterhin erfüllen können.
(8) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren auf Basis der §§ 33 ff GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, gehen in Konzessionen gemäß § 85 für das betreffende Verteilernetzgebiet über.
(9) Speicherunternehmen sind berechtigt, die Kosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 an die Speichernutzer weiter zu verrechnen. Produzenten sind berechtigt, die Mehrkosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 6 und § 74 Abs. 3 an ihre Kunden weiter zu verrechnen. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.
(10) Versorger sind berechtigt, die durch sie getragenen Netznutzungsentgelte für die Einspeisung in das Marktgebiet gemäß § 74 sowie die ihnen weiterverrechneten Kosten gemäß Abs. 9 an ihre Kunden ohne Änderungskündigung weiterzuverrechnen. Dem entgegen stehende vertragliche Vereinbarungen sind ungültig.
(11) Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Bilanzgruppenkoordinatoren, Netzbetreiber Bilanzgruppenverantwortliche, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Speicherunternehmen haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um allen Netzbenutzern Netzzugang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren, so zeitgerecht zu treffen, dass dies spätestens am 1. Jänner 2013 möglich ist.
(12) Der koordinierte Netzentwicklungsplan gemäß § 63 ist erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.
(13) Netzbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 13 bzw. § 76 Abs. 1 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, sind, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner neuen Genehmigung gemäß § 43. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen gemäß § 76 Abs. 3 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 gelten als Genehmigungen nach diesem Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.
(15) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
(16) Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht und stattdessen die §§ 109 ff, §§ 112 ff bzw. § 117 anzuwenden. § 119 gilt sinngemäß. Die Frist des § 114 Abs. 1 Z 2 kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.
(17) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Basis von genehmigten langfristigen und integrierten Planungen zwischen Netzbetreibern und Regelzonenführer vereinbarten Netzausbauverträge bzw. die zwischen Netzbetreibern und Kunden oder Regelzonenführer und Kunden vereinbarten Kapazitätserweiterungsverträge behalten bis zu ihrer Erfüllung volle Wirksamkeit. Änderungen durch dieses Gesetz berechtigen nicht zum Rücktritt und/oder zur Auflösung der jeweiligen Verträge. Für den Fall, dass die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß § 23 Abs. 5 Gebrauch macht und in bestehende Netzausbauverträge eingegriffen wird, sind die auf Basis dieser bestehenden Verträge anfallenden Kosten durch die Systemnutzungsentgelte zu decken.
(18) Solange keine Benennung des Verteilergebietsmanagers gemäß § 17 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Verteilergebietsmanagers jeweils von jenem Unternehmen wahrzunehmen, das bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die dem jeweiligen Marktgebiet entsprechende Regelzone als Regelzonenführer benannt war.
(19) Solange keine Benennung des Marktgebietsmanagers gemäß § 13 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Marktgebietsmanagers von der OMV Gas GmbH wahrzunehmen.
(20) Lehrlinge eines Fernleitungsunternehmens, die ihre Ausbildung in einer vom vertikal integrierten Unternehmen geführten Lehrwerkstätte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung in dieser Lehrwerkstätte zu beenden.
(21) Inhaber von Transportrechten gemäß § 6 Z 20 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, gelten sinngemäß als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 und unterliegen den für Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(22) Verteilergebietsmanager können die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsform beibehalten. Verteilergebietsmanager, die bereits beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes § 20 Abs. 2 erfüllen, dürfen keine andere Rechtsform wählen.
(23) Speicheranlagen im Sinne des § 146, deren Errichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigt oder bewilligt worden sind, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigt. Die Bestimmungen des § 146 finden auf diese Speicheranlagen Anwendung.
(24) Kommerzielle Hub-Dienstleistungen und die damit verbundenen Handelsgeschäfte aufgrund zum 1.1.2013 bestehender Verträge sind auf den Virtuellen Handelspunkt als Erfüllungsort im entsprechenden Marktgebiet zu übertragen und beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes entsprechend zu nominieren.
(25) (Verfassungsbestimmung) § 102 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 gilt auch für bestehende Speichernutzungsverträge. Die hierdurch bedingten Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung, teilweisen Kündigung oder Anpassung dieser Verträge durch Speichernutzer.
(26) (Verfassungsbestimmung) Speicherunternehmen, deren Speicheranlage nicht bereits an das inländische Netz angebunden ist, haben spätestens binnen eines Monats ab physischer Herstellung des Anschlusses in einem für die Verwaltung ihrer Speicherkapazität notwendigen Ausmaß ihrer Speicherkapazität einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am gemäß Abs. 27 bestimmten Anschlusspunkt zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen. Die hieraus entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speichernutzern eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.
(27) (Verfassungsbestimmung) Betreiber von Speicheranlagen, deren Speicheranlage nicht bereits gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 an das inländische Netz angebunden ist, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle baulichen Maßnahmen für einen Netzanschluss am technisch geeigneten Anschlusspunkt, vorrangig auf der Netzebene 1, im technisch größtmöglichen Ausmaß zu treffen und die erforderlichen Verträge, insbesondere mit dem Netzbetreiber, binnen angemessener Frist abzuschließen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speicherunternehmen eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.
(28) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Herstellung eines physischen Anschlusses gemäß Abs. 26 hat derjenige Netzbetreiber, an dessen Netz der Anschluss erfolgen soll, wenn technisch möglich einen provisorischen Anschluss unverzüglich selbst herzustellen und die hierfür erforderlichen Betriebsmittel vorläufig bereitzustellen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen sind dem Betreiber der Speicheranlage gemäß Abs. 27 in Rechnung zu stellen.
(29) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Bestimmung eines neuen Speicherunternehmens gemäß § 104a Abs. 3 hat der jeweilige Betreiber der Speicheranlage die Rechte und Pflichten eines Speicherunternehmens auszuüben. § 97 bis § 105 gelten sinngemäß.
(2) Fernleitungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen des § 108 bis § 119 bis zum 3. März 2012 nachzukommen.
(3) Netzbenutzer, die bisher keiner Bilanzgruppe angehört haben, sind verpflichtet sich bis spätestens 10. September 2012 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu gründen.
(4) Die auf Grund des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
(5) Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 69 ff können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden. Ermittlungsverfahren gemäß §§ 69 ff können ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden. Die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 12f, § 23 bis § 23b, § 23d und § 31h Abs. 5 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, durch die Regulierungskommission nach Befassung des Regulierungsbeirats gemäß § 19 E-ControlG. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in diesen Verfahren anzuwenden. Die Bestimmung von Entgelten für grenzüberschreitende Transporte vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 31h Abs. 1 bis Abs. 4 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Energie-Control Kommission die Regulierungsbehörde tritt.
(6) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Transport von Erdgas regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass
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(7) Die von der OMV Gas GmbH für die Endkundenversorgung gebuchten Einspeisekapazitäten an der Marktgebietsgrenze, sind im Wege der Bilanzgruppenverantwortlichen den Versorgern, denen diese Kapazitäten zugewiesen ist, mit Wirkung 1. Jänner 2013 im selbem Ausmaß zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass sämtliche Versorger ihre vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang weiterhin erfüllen können.
(8) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren auf Basis der §§ 33 ff GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, gehen in Konzessionen gemäß § 85 für das betreffende Verteilernetzgebiet über.
(9) Speicherunternehmen sind berechtigt, die Kosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 an die Speichernutzer weiter zu verrechnen. Produzenten sind berechtigt, die Mehrkosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 6 und § 74 Abs. 3 an ihre Kunden weiter zu verrechnen. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.
(10) Versorger sind berechtigt, die durch sie getragenen Netznutzungsentgelte für die Einspeisung in das Marktgebiet gemäß § 74 sowie die ihnen weiterverrechneten Kosten gemäß Abs. 9 an ihre Kunden ohne Änderungskündigung weiterzuverrechnen. Dem entgegen stehende vertragliche Vereinbarungen sind ungültig.
(11) Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Bilanzgruppenkoordinatoren, Netzbetreiber Bilanzgruppenverantwortliche, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Speicherunternehmen haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um allen Netzbenutzern Netzzugang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren, so zeitgerecht zu treffen, dass dies spätestens am 1. Jänner 2013 möglich ist.
(12) Der koordinierte Netzentwicklungsplan gemäß § 63 ist erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.
(13) Netzbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 13 bzw. § 76 Abs. 1 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, sind, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner neuen Genehmigung gemäß § 43. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen gemäß § 76 Abs. 3 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 gelten als Genehmigungen nach diesem Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.
(15) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
(16) Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht und stattdessen die §§ 109 ff, §§ 112 ff bzw. § 117 anzuwenden. § 119 gilt sinngemäß. Die Frist des § 114 Abs. 1 Z 2 kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.
(17) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Basis von genehmigten langfristigen und integrierten Planungen zwischen Netzbetreibern und Regelzonenführer vereinbarten Netzausbauverträge bzw. die zwischen Netzbetreibern und Kunden oder Regelzonenführer und Kunden vereinbarten Kapazitätserweiterungsverträge behalten bis zu ihrer Erfüllung volle Wirksamkeit. Änderungen durch dieses Gesetz berechtigen nicht zum Rücktritt und/oder zur Auflösung der jeweiligen Verträge. Für den Fall, dass die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß § 23 Abs. 5 Gebrauch macht und in bestehende Netzausbauverträge eingegriffen wird, sind die auf Basis dieser bestehenden Verträge anfallenden Kosten durch die Systemnutzungsentgelte zu decken.
(18) Solange keine Benennung des Verteilergebietsmanagers gemäß § 17 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Verteilergebietsmanagers jeweils von jenem Unternehmen wahrzunehmen, das bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die dem jeweiligen Marktgebiet entsprechende Regelzone als Regelzonenführer benannt war.
(19) Solange keine Benennung des Marktgebietsmanagers gemäß § 13 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Marktgebietsmanagers von der OMV Gas GmbH wahrzunehmen.
(20) Lehrlinge eines Fernleitungsunternehmens, die ihre Ausbildung in einer vom vertikal integrierten Unternehmen geführten Lehrwerkstätte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung in dieser Lehrwerkstätte zu beenden.
(21) Inhaber von Transportrechten gemäß § 6 Z 20 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, gelten sinngemäß als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 und unterliegen den für Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(22) Verteilergebietsmanager können die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsform beibehalten. Verteilergebietsmanager, die bereits beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes § 20 Abs. 2 erfüllen, dürfen keine andere Rechtsform wählen.
(23) Speicheranlagen im Sinne des § 146, deren Errichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigt oder bewilligt worden sind, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigt. Die Bestimmungen des § 146 finden auf diese Speicheranlagen Anwendung.
(24) Kommerzielle Hub-Dienstleistungen und die damit verbundenen Handelsgeschäfte aufgrund zum 1.1.2013 bestehender Verträge sind auf den Virtuellen Handelspunkt als Erfüllungsort im entsprechenden Marktgebiet zu übertragen und beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes entsprechend zu nominieren.
(25) (Verfassungsbestimmung) § 102 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 gilt auch für bestehende Speichernutzungsverträge. Die hierdurch bedingten Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung, teilweisen Kündigung oder Anpassung dieser Verträge durch Speichernutzer.
(26) (Verfassungsbestimmung) Speicherunternehmen, deren Speicheranlage nicht bereits an das inländische Netz angebunden ist, haben spätestens binnen eines Monats ab physischer Herstellung des Anschlusses in einem für die Verwaltung ihrer Speicherkapazität notwendigen Ausmaß ihrer Speicherkapazität einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am gemäß Abs. 27 bestimmten Anschlusspunkt zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen. Die hieraus entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speichernutzern eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.
(27) (Verfassungsbestimmung) Betreiber von Speicheranlagen, deren Speicheranlage nicht bereits gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 an das inländische Netz angebunden ist, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle baulichen Maßnahmen für einen Netzanschluss am technisch geeigneten Anschlusspunkt, vorrangig auf der Netzebene 1, im technisch größtmöglichen Ausmaß zu treffen und die erforderlichen Verträge, insbesondere mit dem Netzbetreiber, binnen angemessener Frist abzuschließen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speicherunternehmen eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.
(28) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Herstellung eines physischen Anschlusses gemäß Abs. 26 hat derjenige Netzbetreiber, an dessen Netz der Anschluss erfolgen soll, wenn technisch möglich einen provisorischen Anschluss unverzüglich selbst herzustellen und die hierfür erforderlichen Betriebsmittel vorläufig bereitzustellen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen sind dem Betreiber der Speicheranlage gemäß Abs. 27 in Rechnung zu stellen.
(29) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Bestimmung eines neuen Speicherunternehmens gemäß § 104a Abs. 3 hat der jeweilige Betreiber der Speicheranlage die Rechte und Pflichten eines Speicherunternehmens auszuüben. § 97 bis § 105 gelten sinngemäß.