§ 130 GWG

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Versorger, die in Österreich Endverbraucher mit Erdgas und/oder Biogas, Deponiegas oder KlärgasGas beliefern, sind verpflichtet, auf der oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials gemäß § 7 Abs. 1 Z 27sowie der Internetseite.

(2) Die KennzeichnungAusweisung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung in Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas auf Basis desder gesamten im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an den Endverbraucher über Gasleitungen gelieferten Gases (kWh)verkauften Gasmengen zu erfolgen.

(32) Der KennzeichnungVersorgermix umfasst auch die Darstellung der zugrundeliegenden Umweltauswirkungen auf der Gasrechnung, kennzeichnungspflichtigem Werbematerial sowie der Internetseite. Nähere Regelungen dazu können in der Gaskennzeichnungsverordnung gemäß Abs. 8 getroffen werden.

(3) Die Anteile an verschiedenen (Primär-)Gasträgern sind als einheitlicher Versorgermix auszuweisen, der die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr über Gasleitungen gelieferten Gasmengengesamte Gasaufbringung des Versorgers an Endverbraucher zugrundeberücksichtigt und eine prozentmäßige Aufschlüsselung in erneuerbare Gase sowie Erdgas und sonstige Gase vorsieht. Der Anteil erneuerbarer Gase am Versorgermix ist mittels Herkunftsnachweisen zu legenbelegen, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten sind. Jener Anteil am Endverbrauch, der nicht mit Herkunftsnachweisen belegt werden kann, ist als Erdgas zu kennzeichnen.

(4) Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energiemix (Residualmix) Abs. 1 und 2 entsprechend. Dabei müssen die angebotenen Produkte mit unterschiedlichem Energiemix und der jeweilige Residualmix in Summe den Versorgermix ergeben. Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(5) Versorger haben die GrundlagenDie Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Gasrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu dokumentierenführen. In der

(6) Zur Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Gasmengen, gegliedert nach Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas, schlüssig dargestellt werden. Die Nachweise müssen hinsichtlich der Gasmengen aus Biogas, Deponiegas oder Klärgas Angaben zu den Energiemengen, zu Ort und Zeitraum der Förderung sowie über Namen und Anschrift des Förderbetriebs enthalten. Sie sindTechnologieeinsatzes ist eine Bestätigung von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. Nr. 468/1992BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle an die Regulierungsbehörde zu bestätigenübermitteln. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.

(6) Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.

(7) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vierdrei Monate nach Ablauf des Kalender- oder WirtschaftsjahresKalenderjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.

(87) Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Angaben bzw. Kennzeichnung richtig zu stellen.

(98) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung sowie die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß §§ 129b und 130 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen erneuerbaren Gasen und der Gaskennzeichnung gemäß diesen Rechtsvorschriften näher zu bestimmen.

(109) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Abs. 1 bis 4 besteht nur, sofern die gesamtösterreichische Aufbringung von ins Erdgasnetz eingespeistem Biogas, Deponiegas und Klärgas inRegulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht mit den vorangegangenen beiden Kalenderjahren jeweils eine jährliche Menge von 30 Millionen m3 überstiegen hat. Davon unberührt gilt die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach den Abs. 5 bis 8 für jene Versorger, die bereits vor Erreichen des in diesem Absatz festgelegten Schwellenwertes Produktdifferenzierungen mit unterschiedlichem Energiemix vornehmenErgebnissen der Gaskennzeichnungsüberprüfung sowie statistischen Auswertungen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 27.07.2021

(1) Versorger, die in Österreich Endverbraucher mit Erdgas und/oder Biogas, Deponiegas oder KlärgasGas beliefern, sind verpflichtet, auf der oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials gemäß § 7 Abs. 1 Z 27sowie der Internetseite.

(2) Die KennzeichnungAusweisung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung in Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas auf Basis desder gesamten im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an den Endverbraucher über Gasleitungen gelieferten Gases (kWh)verkauften Gasmengen zu erfolgen.

(32) Der KennzeichnungVersorgermix umfasst auch die Darstellung der zugrundeliegenden Umweltauswirkungen auf der Gasrechnung, kennzeichnungspflichtigem Werbematerial sowie der Internetseite. Nähere Regelungen dazu können in der Gaskennzeichnungsverordnung gemäß Abs. 8 getroffen werden.

(3) Die Anteile an verschiedenen (Primär-)Gasträgern sind als einheitlicher Versorgermix auszuweisen, der die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr über Gasleitungen gelieferten Gasmengengesamte Gasaufbringung des Versorgers an Endverbraucher zugrundeberücksichtigt und eine prozentmäßige Aufschlüsselung in erneuerbare Gase sowie Erdgas und sonstige Gase vorsieht. Der Anteil erneuerbarer Gase am Versorgermix ist mittels Herkunftsnachweisen zu legenbelegen, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten sind. Jener Anteil am Endverbrauch, der nicht mit Herkunftsnachweisen belegt werden kann, ist als Erdgas zu kennzeichnen.

(4) Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energiemix (Residualmix) Abs. 1 und 2 entsprechend. Dabei müssen die angebotenen Produkte mit unterschiedlichem Energiemix und der jeweilige Residualmix in Summe den Versorgermix ergeben. Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(5) Versorger haben die GrundlagenDie Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Gasrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu dokumentierenführen. In der

(6) Zur Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Gasmengen, gegliedert nach Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas, schlüssig dargestellt werden. Die Nachweise müssen hinsichtlich der Gasmengen aus Biogas, Deponiegas oder Klärgas Angaben zu den Energiemengen, zu Ort und Zeitraum der Förderung sowie über Namen und Anschrift des Förderbetriebs enthalten. Sie sindTechnologieeinsatzes ist eine Bestätigung von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. Nr. 468/1992BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle an die Regulierungsbehörde zu bestätigenübermitteln. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.

(6) Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.

(7) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vierdrei Monate nach Ablauf des Kalender- oder WirtschaftsjahresKalenderjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.

(87) Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Angaben bzw. Kennzeichnung richtig zu stellen.

(98) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung sowie die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß §§ 129b und 130 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen erneuerbaren Gasen und der Gaskennzeichnung gemäß diesen Rechtsvorschriften näher zu bestimmen.

(109) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Abs. 1 bis 4 besteht nur, sofern die gesamtösterreichische Aufbringung von ins Erdgasnetz eingespeistem Biogas, Deponiegas und Klärgas inRegulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht mit den vorangegangenen beiden Kalenderjahren jeweils eine jährliche Menge von 30 Millionen m3 überstiegen hat. Davon unberührt gilt die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach den Abs. 5 bis 8 für jene Versorger, die bereits vor Erreichen des in diesem Absatz festgelegten Schwellenwertes Produktdifferenzierungen mit unterschiedlichem Energiemix vornehmenErgebnissen der Gaskennzeichnungsüberprüfung sowie statistischen Auswertungen.

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