§ 129 GWG

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Netzbetreiber sind verpflichtethaben dafür zu sorgen, dass spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts beim jeweiligen Endverbraucher einmal täglich dessen verbrauchsspezifische Zählerständeein Zählerstand übermittelt wird. Verfügen diese intelligenten Messgeräte über eine integrierte Speichermöglichkeit, so haben sie zusätzlich sämtliche Stundenwerte zu erfassen und zur Verfügbarkeit für Zweckeden Kunden für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät zu Zwecken der Verrechnung, Kundeninformation (§ 126a), Energieeffizienz, der Energiestatistik und Energieeffizienzder Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes zu speichern. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei einer Netzbenutzerkategorie gemäß § 27 Abs. 3 zuzuordnen.

(2) Netzbetreiber sind weiters verpflichtet, jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, sämtliche Verbrauchsdatenjedenfalls die täglichen Verbrauchswerte sowie, auf ausdrücklichen Wunsch je nach vertraglicher Vereinbarung oder Zustimmung, Stundenwerte spätestens einen Tagzwölf Stunden nach deren erstmaliger Verarbeitung im InternetAuslesung aus dem Messgerät jedenfalls über ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Auslesung dieser Verbrauchswerte aus dem Messgerät hat dabei zumindest einmal täglich zu erfolgen. Dazu haben die Netzbetreiber sind verpflichtet, sofernVorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Kunde nicht widerspricht, monatlich Messwerte jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, an die jeweiligen Versorger zu übermitteln. Die Versorger sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Messwerte den Endverbrauchern eine aufgrundDaten nach dem Stand der gemessenen Werte erstellte Verbrauchs- und Gaskosteninformation kostenlosTechnik zu sendentreffen. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumenEndverbrauchern, die Verbrauchsinformationüber keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf Verlangen entgeltfrei in Papierformunzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist nach Möglichkeit ein vergleichbarer Informationsstand zu erhaltenermöglichen.

(3) EndverbrauchernDie Endverbraucher sind im Falle der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis transparent zu informieren, deren Verbrauch nicht mithilfe einesdass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit die Fernauslesung ihrer Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte VerbrauchsinformationMessgerät zur Voraussetzung hat und die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Bedingungen von Netzbetreibern sowie gleichlautend unmittelbar bei der RechnungRegistrierung im Web-Portal zu übermittelnerfolgen. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber allen

(4) Endverbrauchern ist die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekanntihr Nutzerkonto im Web-Portal gemäß Abs. 2 kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand für den Endverbraucher zu gebenlöschen. Der NetzbetreiberDiesfalls hat für Zwecke der Bereitstellung im Web-Portal die weitere Auslesung und Verarbeitung von Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät des betroffenen Endverbrauchers zu unterbleiben. Darüber hinaus ist den Endverbrauchern auch die Möglichkeit einzuräumen, im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Endverbraucher innerhalb von zwei Wochen eine zeitnahe VerbrauchsinformationWeb-Portal Verbrauchswerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu übermittelnlöschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.

(45) Endverbraucher sind über ihre Rechte gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber transparent und verständlich zu informieren.

(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung, die gemäß Abs. 2 vom NetzbetreiberAnforderungen an den Versorger zu übermittelnden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation im Web-Portal gemäß Abs. 1 bis 32 feststellen. Erforderlichenfalls kann die Regulierungsbehörde den Detaillierungsgrad der Daten, die von der Schnittstelle gemäß Abs. 5 bereitgestellt werden, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an die standardisierte Übermittlung der Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Endverbraucher oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen, wobei ein Direktzugriff Dritter auf das Web-Portal jedenfalls unzulässig ist.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 22.11.2011 bis 06.08.2013

(1) Netzbetreiber sind verpflichtethaben dafür zu sorgen, dass spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts beim jeweiligen Endverbraucher einmal täglich dessen verbrauchsspezifische Zählerständeein Zählerstand übermittelt wird. Verfügen diese intelligenten Messgeräte über eine integrierte Speichermöglichkeit, so haben sie zusätzlich sämtliche Stundenwerte zu erfassen und zur Verfügbarkeit für Zweckeden Kunden für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät zu Zwecken der Verrechnung, Kundeninformation (§ 126a), Energieeffizienz, der Energiestatistik und Energieeffizienzder Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes zu speichern. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei einer Netzbenutzerkategorie gemäß § 27 Abs. 3 zuzuordnen.

(2) Netzbetreiber sind weiters verpflichtet, jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, sämtliche Verbrauchsdatenjedenfalls die täglichen Verbrauchswerte sowie, auf ausdrücklichen Wunsch je nach vertraglicher Vereinbarung oder Zustimmung, Stundenwerte spätestens einen Tagzwölf Stunden nach deren erstmaliger Verarbeitung im InternetAuslesung aus dem Messgerät jedenfalls über ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Auslesung dieser Verbrauchswerte aus dem Messgerät hat dabei zumindest einmal täglich zu erfolgen. Dazu haben die Netzbetreiber sind verpflichtet, sofernVorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Kunde nicht widerspricht, monatlich Messwerte jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, an die jeweiligen Versorger zu übermitteln. Die Versorger sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Messwerte den Endverbrauchern eine aufgrundDaten nach dem Stand der gemessenen Werte erstellte Verbrauchs- und Gaskosteninformation kostenlosTechnik zu sendentreffen. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumenEndverbrauchern, die Verbrauchsinformationüber keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf Verlangen entgeltfrei in Papierformunzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist nach Möglichkeit ein vergleichbarer Informationsstand zu erhaltenermöglichen.

(3) EndverbrauchernDie Endverbraucher sind im Falle der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis transparent zu informieren, deren Verbrauch nicht mithilfe einesdass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit die Fernauslesung ihrer Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte VerbrauchsinformationMessgerät zur Voraussetzung hat und die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Bedingungen von Netzbetreibern sowie gleichlautend unmittelbar bei der RechnungRegistrierung im Web-Portal zu übermittelnerfolgen. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber allen

(4) Endverbrauchern ist die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekanntihr Nutzerkonto im Web-Portal gemäß Abs. 2 kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand für den Endverbraucher zu gebenlöschen. Der NetzbetreiberDiesfalls hat für Zwecke der Bereitstellung im Web-Portal die weitere Auslesung und Verarbeitung von Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät des betroffenen Endverbrauchers zu unterbleiben. Darüber hinaus ist den Endverbrauchern auch die Möglichkeit einzuräumen, im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Endverbraucher innerhalb von zwei Wochen eine zeitnahe VerbrauchsinformationWeb-Portal Verbrauchswerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu übermittelnlöschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.

(45) Endverbraucher sind über ihre Rechte gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber transparent und verständlich zu informieren.

(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung, die gemäß Abs. 2 vom NetzbetreiberAnforderungen an den Versorger zu übermittelnden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation im Web-Portal gemäß Abs. 1 bis 32 feststellen. Erforderlichenfalls kann die Regulierungsbehörde den Detaillierungsgrad der Daten, die von der Schnittstelle gemäß Abs. 5 bereitgestellt werden, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an die standardisierte Übermittlung der Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Endverbraucher oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen, wobei ein Direktzugriff Dritter auf das Web-Portal jedenfalls unzulässig ist.

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