§ 84 GWG

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:

1.

Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2;

2.

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;

3.

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 2 mit einem Druck > 6 bar;

4.

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 3 mit einem Druck ≤ 6 bar.

(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1.

für die Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2: Fernleitungs-Bereich: die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlangen.

2.

für die Netzebene 1:

a)

Ostösterreichischer Bereich: die in Anlage 1 angeführten Verteilerleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder eines Marktgebiets miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilerleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteiler- oder Fernleitungsnetz oder in ein anderes Marktgebiet begründet wird;

b)

Tiroler Bereich: das die Marktgebietsgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;

c)

Vorarlberger Bereich: den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;

3.

für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Bundeslandes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden.

(3) Die in den Anlagen 1, 2, und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen, Verteilerleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen gegebenenfalls abzuändern. Vor Erlassung der Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 27.07.2021

(1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:

1.

Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2;

2.

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;

3.

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 2 mit einem Druck > 6 bar;

4.

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 3 mit einem Druck ≤ 6 bar.

(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1.

für die Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2: Fernleitungs-Bereich: die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlangen.

2.

für die Netzebene 1:

a)

Ostösterreichischer Bereich: die in Anlage 1 angeführten Verteilerleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder eines Marktgebiets miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilerleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteiler- oder Fernleitungsnetz oder in ein anderes Marktgebiet begründet wird;

b)

Tiroler Bereich: das die Marktgebietsgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;

c)

Vorarlberger Bereich: den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;

3.

für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Bundeslandes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden.

(3) Die in den Anlagen 1, 2, und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen, Verteilerleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen gegebenenfalls abzuändern. Vor Erlassung der Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

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