§ 2b BFinG

Bundesfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die in § 2a angeführten Grundsätze sind auch von den Rechtsträgern der Sektoren 1311 (Bund) und 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) mit Ausnahme der im HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung sowie mit Ausnahme der Vorsorge- und Pensionseinrichtungen der Kammern, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.2019

Die in § 2a angeführten Grundsätze sind auch von den Rechtsträgern der Sektoren 1311 (Bund) und 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) mit Ausnahme der im HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung sowie mit Ausnahme der Vorsorge- und Pensionseinrichtungen der Kammern, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sinngemäß anzuwenden.

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