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Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016§ 42q PVG beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht: Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrseit 31.03.2019 weggefallen. 119 aus 2016, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht:
Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016§ 42q PVG beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht: Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrseit 31.03.2019 weggefallen. 119 aus 2016, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht: