§ 145a AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens sind auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln. Dies kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:

1.

durch Befragung von Auskunftspersonen;

2.

durch Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch und, soweit erforderlich, in anderen öffentlichen Registern und Datenbanken.

(2) Der Gerichtskommissär hat eine Abfrage des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters und des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren.

(3) Der Gerichtskommissär hat die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung, die im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis für den Verstorbenen, sei es als Vertretener oder Vertreter, eingetragen ist, zu registrieren.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.06.2018

(1) Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens sind auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln. Dies kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:

1.

durch Befragung von Auskunftspersonen;

2.

durch Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch und, soweit erforderlich, in anderen öffentlichen Registern und Datenbanken.

(2) Der Gerichtskommissär hat eine Abfrage des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters und des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren.

(3) Der Gerichtskommissär hat die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung, die im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis für den Verstorbenen, sei es als Vertretener oder Vertreter, eingetragen ist, zu registrieren.