§ 753 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung unter Lebenden (§ 753§ 781) anrechnen lassen, es sei denn, dass der Verstorbene die Schenkung aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat oder den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. (AnmDieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 656/1989)

Stand vor dem 01.01.1991

In Kraft vom 01.01.1991 bis 01.01.1991

Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung unter Lebenden (§ 753§ 781) anrechnen lassen, es sei denn, dass der Verstorbene die Schenkung aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat oder den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. (AnmDieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 656/1989)