§ 742 ABGB Mehrfache Verwandtschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

§ 742. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 62Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, RGBl. Nr. 276/1914)genießt er von jeder Seite das Erbrecht, das ihm als einem Verwandten von dieser Seite gebührt.

Stand vor dem 27.11.1914

In Kraft vom 27.11.1914 bis 27.11.1914

§ 742. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 62Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, RGBl. Nr. 276/1914)genießt er von jeder Seite das Erbrecht, das ihm als einem Verwandten von dieser Seite gebührt.