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Legende:
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§ 742. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 62Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, RGBl. Nr. 276/1914)genießt er von jeder Seite das Erbrecht, das ihm als einem Verwandten von dieser Seite gebührt.
§ 742. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 62Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, RGBl. Nr. 276/1914)genießt er von jeder Seite das Erbrecht, das ihm als einem Verwandten von dieser Seite gebührt.