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2) der außergerichtlichen mündlichen;
§ 585. Wer mündlich testiret, muß vor drey fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig, und zu bestätigen fähig sind, daß in der PersonEine Verfügung des Erblassers kein BetrugVerstorbenen durch Verweis auf einen Zettel oder Irrthum unterlaufen sey, ernstlich seinen letzten Willen erklären. Esauf eine andere Urkunde ist zwar nicht nothwendignur wirksam, aber vorsichtig, daß die Zeugen entwederwenn eine solche Urkunde alle gemeinschaftlich, oder ein jeder für sichGültigkeitserfordernisse einer letztwilligen Verfügung erfüllt. Sonst können derartige schriftliche Bemerkungen des Verstorbenen nur zur Erleichterung des Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder selbst aufzeichnen, oder, so bald als möglich, aufzeichnen lassenAuslegung seines Willens herangezogen werden.
2) der außergerichtlichen mündlichen;
§ 585. Wer mündlich testiret, muß vor drey fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig, und zu bestätigen fähig sind, daß in der PersonEine Verfügung des Erblassers kein BetrugVerstorbenen durch Verweis auf einen Zettel oder Irrthum unterlaufen sey, ernstlich seinen letzten Willen erklären. Esauf eine andere Urkunde ist zwar nicht nothwendignur wirksam, aber vorsichtig, daß die Zeugen entwederwenn eine solche Urkunde alle gemeinschaftlich, oder ein jeder für sichGültigkeitserfordernisse einer letztwilligen Verfügung erfüllt. Sonst können derartige schriftliche Bemerkungen des Verstorbenen nur zur Erleichterung des Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder selbst aufzeichnen, oder, so bald als möglich, aufzeichnen lassenAuslegung seines Willens herangezogen werden.