§ 10a BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß § 10 sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die DatenNach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß Paragraph 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß Paragraph 10, sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 15, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im Paragraph 15, Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten
    1. 1.Ziffer einsfür die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oderfür die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß Paragraph 4, des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oder
    2. 2.Ziffer 2zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Abs. 2zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Absatz 2,
    benötigt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die
    1. 1.Ziffer einsfür die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 sowiefür die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß Paragraph 9, sowie
    2. 2.Ziffer 2für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß § 10für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 10,
    übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verarbeiten. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummern der Datensätze an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.
  3. (3)Absatz 3Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Abs. 1 und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.Entsprechend Artikel 89, Absatz 2, DSGVO finden die Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Absatz eins und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.
§ 10a BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 07.01.2021
  1. (1)Absatz einsNach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß § 10 sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die DatenNach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß Paragraph 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß Paragraph 10, sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 15, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im Paragraph 15, Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten
    1. 1.Ziffer einsfür die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oderfür die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß Paragraph 4, des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oder
    2. 2.Ziffer 2zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Abs. 2zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Absatz 2,
    benötigt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die
    1. 1.Ziffer einsfür die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 sowiefür die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß Paragraph 9, sowie
    2. 2.Ziffer 2für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß § 10für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 10,
    übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verarbeiten. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummern der Datensätze an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.
  3. (3)Absatz 3Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Abs. 1 und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.Entsprechend Artikel 89, Absatz 2, DSGVO finden die Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Absatz eins und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.
§ 10a BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

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