§ 148 WKG Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

Wirtschaftskammergesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sitz Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Kammer Niederösterreich

§ 148. Bis zur Verlegung ihres Sitzes in das Bundesland Niederösterreich bleibtjeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der Sitz der Kammer Niederösterreich in Wiengewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 21.06.2006

Sitz Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Kammer Niederösterreich

§ 148. Bis zur Verlegung ihres Sitzes in das Bundesland Niederösterreich bleibtjeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der Sitz der Kammer Niederösterreich in Wiengewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten