Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Sitz Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Kammer Niederösterreichjeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.
§ 148 Die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. Bis zur Verlegung ihres Sitzes182 aus 1946,, in das Bundesland Niederösterreich bleibtder jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der Sitz der Kammer Niederösterreich in Wiengewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.
Sitz Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Kammer Niederösterreichjeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.
§ 148 Die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. Bis zur Verlegung ihres Sitzes182 aus 1946,, in das Bundesland Niederösterreich bleibtder jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der Sitz der Kammer Niederösterreich in Wiengewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.