§ 148 WKG Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 148.Paragraph 148,

Sitz Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Kammer Niederösterreichjeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.

§ 148 Die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. Bis zur Verlegung ihres Sitzes182 aus 1946,, in das Bundesland Niederösterreich bleibtder jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der Sitz der Kammer Niederösterreich in Wiengewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 21.06.2006
§ 148.Paragraph 148,

Sitz Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Kammer Niederösterreichjeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.

§ 148 Die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. Bis zur Verlegung ihres Sitzes182 aus 1946,, in das Bundesland Niederösterreich bleibtder jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der Sitz der Kammer Niederösterreich in Wiengewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.

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