Art. 43 WechselG

Wechselgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

(2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,

1.

wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;

2.

wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs oder das AusgleichsverfahrenInsolvenzverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;

3.

wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs oder das AusgleichsverfahrenInsolvenzverfahren eröffnet oder über dessen Geschäftsführung die Aufsicht angeordnet worden ist.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.07.2010

(1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

(2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,

1.

wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;

2.

wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs oder das AusgleichsverfahrenInsolvenzverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;

3.

wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs oder das AusgleichsverfahrenInsolvenzverfahren eröffnet oder über dessen Geschäftsführung die Aufsicht angeordnet worden ist.

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