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(2) Für den Fall, dass die Wortfolge „§ 7 – soweit auf § 16a (Verwendung personenbezogener Daten) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –“ und die Wortfolge „§ 119a – Verwendung personenbezogener Daten –“ im § 18 Abs. 2 sowie die Wortfolge „16a (Verwendung personenbezogener Daten),“ und die Wortfolge „sowie auf § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 (Verwendung personenbezogener Daten)“ im § 19 Abs. 2 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 53/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2015
(2) Für den Fall, dass die Wortfolge „§ 7 – soweit auf § 16a (Verwendung personenbezogener Daten) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –“ und die Wortfolge „§ 119a – Verwendung personenbezogener Daten –“ im § 18 Abs. 2 sowie die Wortfolge „16a (Verwendung personenbezogener Daten),“ und die Wortfolge „sowie auf § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 (Verwendung personenbezogener Daten)“ im § 19 Abs. 2 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 53/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2015