§ 22 LVwG-G

Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 53/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Für den Fall, dass die Wortfolge „§ 7 – soweit auf § 16a (Verwendung personenbezogener Daten) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –“ und die Wortfolge „§ 119a – Verwendung personenbezogener Daten –“ im § 18 Abs. 2 sowie die Wortfolge „16a (Verwendung personenbezogener Daten),“ und die Wortfolge „sowie auf § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 (Verwendung personenbezogener Daten)“ im § 19 Abs. 2 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 53/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2015

Stand vor dem 03.04.2020

In Kraft vom 01.10.2015 bis 03.04.2020
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 53/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Für den Fall, dass die Wortfolge „§ 7 – soweit auf § 16a (Verwendung personenbezogener Daten) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –“ und die Wortfolge „§ 119a – Verwendung personenbezogener Daten –“ im § 18 Abs. 2 sowie die Wortfolge „16a (Verwendung personenbezogener Daten),“ und die Wortfolge „sowie auf § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 (Verwendung personenbezogener Daten)“ im § 19 Abs. 2 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 53/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten