§ 20a BauG (weggefallen)

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 29 des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindestAbweichend von den Paragraphen 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des Paragraph 29, des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindest
    1. a)Litera adie Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden,
    2. b)Litera bdie Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen und
    3. c)Litera cdie Unterkünfte in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen.
  2. (2)Absatz 2Unterkünfte nach Abs. 1 dürfen auch dafür verwendet werden, ehemalige Bezieher von Leistungen der Grundversorgung in ihnen unter zu bringen.Unterkünfte nach Absatz eins, dürfen auch dafür verwendet werden, ehemalige Bezieher von Leistungen der Grundversorgung in ihnen unter zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Abs. 1, das nach den §§ 18 und 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Absatz eins,, das nach den Paragraphen 18 und 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2021§ 20a BauG, 85/2022

seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2024

In Kraft vom 23.12.2022 bis 01.01.2024
  1. (1)Absatz einsAbweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 29 des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindestAbweichend von den Paragraphen 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des Paragraph 29, des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindest
    1. a)Litera adie Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden,
    2. b)Litera bdie Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen und
    3. c)Litera cdie Unterkünfte in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen.
  2. (2)Absatz 2Unterkünfte nach Abs. 1 dürfen auch dafür verwendet werden, ehemalige Bezieher von Leistungen der Grundversorgung in ihnen unter zu bringen.Unterkünfte nach Absatz eins, dürfen auch dafür verwendet werden, ehemalige Bezieher von Leistungen der Grundversorgung in ihnen unter zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Abs. 1, das nach den §§ 18 und 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Absatz eins,, das nach den Paragraphen 18 und 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2021§ 20a BauG, 85/2022

seit 01.01.2024 weggefallen.

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