§ 89a VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

in der Entlohnungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

a

keines

Kommissärin oder Kommissär

10 Jahre

Rätin oder Rat

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

b

keines

Revidentin oder Revident

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

c

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

d

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

e

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

p1

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

p2

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

p3

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

p4 und p5

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 31.07.2016 bis 28.01.2020

(1) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

in der Entlohnungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

a

keines

Kommissärin oder Kommissär

10 Jahre

Rätin oder Rat

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

b

keines

Revidentin oder Revident

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

c

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

d

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

e

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

p1

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

p2

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

p3

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

p4 und p5

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

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