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(2) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Unterlagen der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Umweltanwalt zur Stellungnahme, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitt sind, zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen teilt die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin spätestens drei Monate nach Antragstellung mit, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitts sind oder begründet, dass offensichtliche Mängel des Vorhabens oder der Unterlagen bestehen, die einen Beginn des Vorantragsabschnitts nicht erlauben.
(2) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Unterlagen der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Umweltanwalt zur Stellungnahme, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitt sind, zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen teilt die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin spätestens drei Monate nach Antragstellung mit, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitts sind oder begründet, dass offensichtliche Mängel des Vorhabens oder der Unterlagen bestehen, die einen Beginn des Vorantragsabschnitts nicht erlauben.