§ 20 TNRSG

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2016 bis 31.12.9999

MitDurch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istRechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesminister für GesundheitMitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und Konsumentenschutz, hinsichtlichden Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der §§ 3 bis 7 sowie des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betrautRichtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU, ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22, und die darauf bezugnehmenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt.

Stand vor dem 21.08.2003

In Kraft vom 01.07.1995 bis 21.08.2003

MitDurch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istRechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesminister für GesundheitMitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und Konsumentenschutz, hinsichtlichden Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der §§ 3 bis 7 sowie des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betrautRichtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU, ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22, und die darauf bezugnehmenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt.

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