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MitDurch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istRechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesminister für GesundheitMitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und Konsumentenschutz, hinsichtlichden Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der §§ 3 bis 7 sowie des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betrautRichtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU, ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22, und die darauf bezugnehmenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt.
MitDurch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istRechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesminister für GesundheitMitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und Konsumentenschutz, hinsichtlichden Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der §§ 3 bis 7 sowie des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betrautRichtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU, ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22, und die darauf bezugnehmenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt.