§ 55b Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben sowie zum Zweck der Überwachung pesonenbezogene Daten automationsunterstützt verarbeiten und für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungs- und Verständigungspflichten, insbesondere nach § 8a§ 55b , § 31 und § 55, übermittelnStmk.

Anm GVG seit 26.07.2023 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 10.07.2018 bis 26.07.2023
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben sowie zum Zweck der Überwachung pesonenbezogene Daten automationsunterstützt verarbeiten und für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungs- und Verständigungspflichten, insbesondere nach § 8a§ 55b , § 31 und § 55, übermittelnStmk.

Anm GVG seit 26.07.2023 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 63/2018

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