§ 93a Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Kontrolle der Überprüfungsbefunde obliegt der Landesregierung§ 93a Stmk. Zu diesem Zweck hat der Sachverständige (§ 94) die Daten des Überprüfungsbefundes der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermittelnBauG seit 08.10.2021 weggefallen. Dabei hat der Sachverständige für das Hochladen des Überprüfungsbefundes (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen.

(2) Die Sachverständigen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.

(3) Die Landesregierung hat die Überprüfungsbefunde gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Überprüfungsbefundes Mängel, hat die Landesregierung den Sachverständigen zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Sachverständige trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Sachverständigen die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.

(4) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Überprüfungsbefundes und die Daten des Sachverständigen automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.

(5) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Überprüfungsbefundes ist zulässig

1.

für den Sachverständigen auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Überprüfungsbefunde;

2.

für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Überprüfungsbefunde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 08.10.2021

In Kraft vom 10.07.2018 bis 08.10.2021
(1) Die Kontrolle der Überprüfungsbefunde obliegt der Landesregierung§ 93a Stmk. Zu diesem Zweck hat der Sachverständige (§ 94) die Daten des Überprüfungsbefundes der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermittelnBauG seit 08.10.2021 weggefallen. Dabei hat der Sachverständige für das Hochladen des Überprüfungsbefundes (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen.

(2) Die Sachverständigen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.

(3) Die Landesregierung hat die Überprüfungsbefunde gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Überprüfungsbefundes Mängel, hat die Landesregierung den Sachverständigen zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Sachverständige trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Sachverständigen die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.

(4) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Überprüfungsbefundes und die Daten des Sachverständigen automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.

(5) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Überprüfungsbefundes ist zulässig

1.

für den Sachverständigen auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Überprüfungsbefunde;

2.

für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Überprüfungsbefunde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018

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